Radsportverein Hattingen 83 e.V.

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Satzung des Radsportvereins Hattingen 83 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 01.12.1983 in Hattingen gegründete Radsportverein führt den Namen „Radsportverein Hattingen 83 e.V." Er hat seinen Sitz in Hattingen an der Ruhr und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurradsports. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. Pflege und Förderung des Amateurradsports
  2. Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes.
  3. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  4. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
  5. Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren beantragt. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern (Fördermitgliedern)
  1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
  2. Für passive Mitglieder (Fördermitglieder) steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod

  1. Der Austritt ist schriftlich spätestens 6 Wochen vor Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
  2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins kann erfolgen -

  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens
  • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht

Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä ..

 

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der erweiterte Vorstand.

Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.

Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform oder per E-Mail mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15.12. des Vorjahres der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 
    a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    b. Entlastung des Vorstandes
    c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    d.
    Festsetzung der Beiträge und Umlagen
    e.
    Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    f.
    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
  8. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gern. § 26 BGB besteht aus:
    - dem 1. Vorsitzenden - dem stell vertretenden Vorsitzenden
    - dem 1. Schatzmeister - dem stellvertretenden Schatzmeister
    - dem 1. Geschäftsführer
    - dem stellvertretenden Geschäftsführer
    Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendwart und den Fachwarten. Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
  3. Die Mitglieder des Vorstands gern. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden, 1. Geschäftsführer-in, 1. Schatzmeister-in und des Pressewart-in werden im geraden Jahr gewählt und der 2. Vorsitzende, 2. Geschäftsführer-in und 2. Schatzmeister-in im ungeraden Jahr. Ausnahme bildet hier der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der Jugendordnung gewählt wird.
  4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turmusgemäßen Neuwahl. Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
  6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 12 Vereinsjugend

 

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
  3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind
    - der Jugendvorstand und
    - die Jugendversammlung
  5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

 

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Kinderhospiz Ruhrgebiet e.V., Am Herbeder Sportplatz 17, 58456 Witten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.04.20 12 beschlossen.